Sachverständigentätigkeit
Fragen zu Ihrem Gebäude?
Unsicher hinsichtlich Schäden oder Mängel in der Bauausführung?
Im Rahmen meiner Sachverständigentätigkeit erstelle ich:
Ich werde sowohl für öffentliche Auftraggeber, Versicherungen, Unternehmen als auch für Privatpersonen tätig.
Voraussetzung für sachliche Auseinandersetzungen oder mögliche Einigung ist das objektive, unabhängige Sachverständigengutachten.
Bereits die fachlich qualifizierte Beurteilung eines Sachverhaltes kann helfen kostspielige und langwährende Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Wer ist ein öffentlich bestellter Sachverständiger des Handwerks (ö.b.u.v)?
Zitat der HWK:
„Öffentlich bestellte Sachverständige zeichnen sich durch besondere Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit aus. Sie unterliegen der Aufsicht durch die zuständige Handwerkskammer.
Ein öffentlich bestellter Sachverständiger des Handwerks kann immer helfen, wenn
- eine unabhängige fachliche Beratung oder Information benötigt,
- ein Schaden beurteilt oder eine Schadensursache ermittelt,
- eine Sache bewertet,
- ein fachlicher Streit gerichtlich oder außergerichtlich geklärt oder
- der tatsächliche Zustand eines Gegenstandes, etwa zu Beweiszwecken, festgestellt werden soll.
Gutachten öffentlich bestellter Sachverständiger genießen eine hohe Glaubwürdigkeit und stellen oft die Basis einer gütlichen Einigung dar.
Die Sachverständigen des Handwerks übernehmen bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Kunden und Handwerkern die Rolle eines "Helfers der Richter", die den Sachverstand dieser Fachleute zu Rate ziehen.
Auch außerhalb eines Gerichtsverfahrens können sie als Privatgutachter tätig werden und sich gutachterlich äußern zu
- erbrachten handwerklichen Leistungen
- noch zu erbringenden handwerklichen Leistungen.
- Darüber hinaus kann z. B. zu Kostenvoranschlägen, Sanierungskonzepten, Zeit- und Restwertermittlungen im Zusammenhang mit handwerklichen Leistungen Stellung genommen werden."
Öffentlich bestellte Sachverständige sind alle Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution bestellt und vereidigt wurden. Nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 der Handwerksordnung ist es Aufgabe der Handwerkskammer Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern und vom handwerksähnlichen Gewerbe zu bestellen und zu vereidigen.
Nach § 404 Abs. 2 ZPO, oder auch § 73 Abs. 2 StPO sollen öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Sachverständige ausgewählt werden. Das Gesetz hat gute Gründe für die Bevorzugung der öffentlich bestellten Sachverständigen. Gutachter, die nicht ausreichend qualifiziert sind, können sich als Sachverständige bezeichnen und auf dem Markt betätigen, da in Deutschland die Bezeichnung "Sachverständiger" nicht rechtlich geschützt ist. Demgegenüber müssen öffentlich bestellte Sachverständige ihre besondere Sachkunde und ihre persönliche Eignung nachweisen und sich strengen Prüfungen unterziehen. Die Prüfung umfasst jeweils auch die persönliche Eignung, insbesondere die Zuverlässigkeit. Es besteht Fortbildungspflicht. Bei Pflichtverletzungen des Sachverständigen entzieht die Handwerkskammer die Zulassung durch Verwaltungsakt. Die Bezeichnung als öffentliche bestellter Sachverständiger des Handwerks wie der von der Handwerkskammer verliehene Rundstempel, den nachrichtiger Ansicht nur öffentlich bestellte Sachverständige verwenden dürfen, ist daher durchaus ein Gütesiegel."
(Quelle: Handwerkskammer der Pfalz)